Wichtige Info für gesetzlich versicherte Patienten
Seit dem 01.04.2017 gilt eine neue Psychotherapie-Richtlinie. Dadurch ändern sich einige Abläufe beim Zugang zur kassenfinanzierten Psychotherapie. Wichtig ist für Sie zu wissen:
- Wenn Sie sich selbst als psychisch belastet oder hilfsbedürftig einschätzen, haben Sie Anspruch darauf, zeitnah einen Termin für ein Erstgespräch mit einem Psychotherapeuten zu bekommen, die sogenannte „Sprechstunde“. Es handelt sich um eine Erstberatung, die dazu dient, eine erste Einschätzung zu entwickeln, ob bei Ihnen eine behandlungsbedürftige Diagnose vorliegt, welche Art der Psychotherapie für Sie geeignet ist, und Ihnen Hilfestellung dabei zu geben, wie Sie eine für Sie passende Therapeutin finden. Die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (unter www.kvbawue.de) vermittelt solche „Sprechstunden“ (allerdings keine Wunschtermine beim Wunschtherapeuten). Sie können aber selbstverständlich auch weiterhin direkt bei dem Therapeuten oder der Therapeutin Ihrer Wahl direkt anrufen, um einen Termin zu vereinbaren. Am Ende der „Sprechstunde“ bekommen Sie von der Therapeutin einen Befundbericht („individuelle Patienteninformation“) ausgehändigt.
- Wenn Sie gerne eine „Sprechstunde“ bei mir hätten, kontaktieren Sie mich bitte telefonisch zu meinen Telefonzeiten (ich bin von Montag bis Donnerstag immer von 9.20-9.45 Uhr erreichbar). Ich vereinbare dann nach einem kurzen telephonischen Vorgespräch einen individuellen Termin mit Ihnen im Rahmen meiner freien Kapazitäten (bitte haben Sie Verständnis, dass ich nicht jedem Anrufer eine „Sprechstunde“ anbieten kann, da ich sehr viele Anfragen habe).
- Im Anschluss an die sogenannte „Sprechstunde“ haben Sie bei dringendem Behandlungsbedarf Anspruch auf eine zeitnah beginnende sogenannte „Akuttherapie“ von bis zu 12 Sitzungen. Diese kann bei derselben Therapeutin stattfinden, wenn diese Kapazitäten frei hat. Falls nicht, können Sie sich an eine andere Therapeutin wenden, und auch die o.g. Terminservicestelle vermittelt ebenfalls Termine für die Akuttherapie (dafür muss auf der „individuellen Patienteninformation“, die Sie am Ende der Sprechstunde bekommen haben, ein entsprechender Code vermerkt sein). Die Akuttherapie dient dazu, Sie so weit zu stabilisieren, dass es Ihnen entweder wieder gut geht (in leichten Fällen), oder dass eine sogenannte „Wartelistenfähigkeit“ hergestellt wird (d.h. dass Sie stabil genug sind, um auf einen frei werdenden Therapieplatz bei der Therapeutin / dem Therapeuten Ihrer Wahl zu warten).
- Die Sitzungen der „Akuttherapie“ werden angerechnet, wenn im Anschluss eine „Kurzzeittherapie“ beantragt wird (möglich sind zwei Schritte zu jeweils 12 Sitzungen, also insgesamt maximal 24 Sitzungen).
- Statt der früher fünf möglichen „probatorischen Sitzungen“ zur Vorbereitung der Therapie müssen jetzt zwei bis maximal vier „probatorische Sitzungen“ stattfinden, wenn eine Kurz- oder Langzeittherapie bei der Krankenkasse beantragt werden soll.
- Eine Umwandlung in „Langzeittherapie“ (d.h. bei Verhaltenstherapie bis zu insgesamt 60, in Sonderfällen bis zu 80 Sitzungen) erfordert immer ein Gutachterverfahren (d.h. die Therapeutin muss einen ausführlichen „Bericht an den Gutachter“ verfassen, in dem sie die Therapienotwendigkeit begründet und einen Behandlungsplan vorlegt).
- Dem Antrag auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie (den die Therapeutin für Sie bei der Krankenkasse stellt) muss immer auch ein Konsilschein des behandelnden Haus- oder Facharztes beiliegen. Wenn mir eine Schweigepflichtsentbindung vorliegt, fordere ich diesen für Sie vom behandelnden Arzt an.
- Wenn Sie bereits früher in Psychotherapie waren, sollten Sie sich unbedingt bei Ihrem früheren Therapeuten erkundigen, wieviele Sitzungen Sie damals in Anspruch genommen haben, wann der letzte Termin war, und welche Form von Psychotherapie mit der Krankenkasse abgerechnet wurde (Verhaltens- oder tiefenpsychologische Therapie). Dies sind wichtige Vorinformationen für Ihre zukünftige Therapeutin.
- Wenn Ihre letzte von der Krankenkasse bezahlte Psychotherapie weniger als zwei Jahre zurückliegt, kann nur dann eine erneute (Kurzzeit- oder Langzeit-) Therapie beantragt werden, wenn gewichtige Argumente dafür vorliegen, die im Gutachterverfahren Bestand haben (der Therapieantrag ist dann immer gutachterpflichtig).